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Schiedsstelle der Stadt Baruth/Mark

 

Schiedsstellen der Stadt Baruth/Mark

 

Zur Kontaktaufnahme zu den Schiedspersonen wenden Sie sich bitte an die Stadtverwaltung,

Herrn Linke, Tel.-Nr.: 033704-972 23 oder das Bürgerbüro, Tel.-Nr.: 033704-972 10.

 

Sie können sich auch direkt an die Schiedsstelle wenden:

 

Schiedsperson:

Frau Marlies Patzer, Eichengrund 1, 15837 Baruth/Mark, Telefon: 033704-66432

 

Stellvertretende Schiedsperson:

Frau Andrea Martin, Dämmchen 20, 15837 Baruth/Mark, Telefon: 033704-65167

 

Was sind Schiedsstellen

 

Schiedsstellen sind die einzige vorgerichtliche, völlig unabhängige Schlichtungsorganisation und in vielen Fällen notwenige Vorinstanz für die Beschreitung des Rechtsweges. Die nachfolgenden Informationen sollen dabei helfen, die Rechtsnatur der Schiedsstellen und deren Aufgaben zu verstehen und ermutigen, deren Leistungen in Anspruch zu nehmen.

 

Rechtsnatur der Schiedsstellen:

 

Eine Schiedsperson wird durch die Gemeindevertretung bzw. die Stadtverordnetenversammlung gewählt und durch den Direktor des Amtsgerichts in Form einer Berufung in das Schiedsamt bestätigt. Die Schiedsperson hat somit das Recht zur Führung von Siegeln und untersteht der Fachaufsicht der zuständigen Amtsgerichte. Dadurch ist gewährleistet. dass die Arbeit der Schiedsstellen höchsten Qualitätsansprüchen genügt.

 

Schiedspersonen werden ehrenamtlich tätig. Dies bedeutet, dass Streitigkeiten oder Probleme kostengünstig und bürgernah durch geschulte Frauen und Männer in der Nachbarschaft angegangen und gelöst werden können. Die Inanspruchnahme der Gerichte kann so in vielen Fällen vermieden werden.

 

Aufgaben:

 

Die Aufgaben der Schiedsstellen liegen vor allem im Bereich der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Gemäß § 13 des Schiedsstellengesetzes Brandenburg wird das Schlichtungsverfahren in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ohne Begrenzung des Gegenstandswertes sowie über nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre durchgeführt. Ausgenommen sind ausdrücklich alle Streitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Familien- und Arbeitsgerichtsbarkeit fallen sowie solche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die in Presse und Rundfunk begangen worden sind.

 

Insbesondere ist eine Erhebung einer Klage vor dem Amtsgerichten erst zulässig nach Durchführung eines Schlichtungsversuches und Ausstellung einer Erfolglosigkeitsbescheinigung bei

 

  • Vermögensrechtlichen Streitigkeiten (z.B. Kaufvertrag, Miete, Pacht, Mietnebenkosten, Kredit, Zinsen, Schadensersatz) über Ansprüche, deren Gegenstandswert die Summe von 750 € nicht übersteigt.
  • Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht wegen
    - Überwuchses ( § 910 BGB),
    - Hinüberfalls ( § 911 BGB),
    -Grenzbaumes (§§ 906, 923 BGB) und anderer im Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz genannte Ansprüche, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handeln.
  • Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.

 

Daneben bestehen auch umfangreichen Zuständigkeiten im Bereich des Strafrechts und der Täter- Opfer- Ausgleiches.

 

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