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Anträge für Wohngeld/Lastenzuschuss

Ansprechpartner

Bürgerbüro (Pass- und Meldewesen)
Ernst-Thälmann-Platz 4
15837 Baruth/Mark

Allgemeine Informationen

Wohnen kostet Geld - oft zu viel für den, der über ein geringes Einkommen verfügt. Deswegen gewährt der Staat in solchen Fällen eine finanzielle Hilfe: DAS WOHNGELD! Es wird als Zuschuss gezahlt und sollte nicht als Almosen angesehen werden. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch. Detaillierte Fachinformationen zum Wohngeldrecht finden Sie auf dem Internetportal [www.wohngeld.org] Wohngeld gibt es - als Mietzuschuss (z. B. für Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers) - als Lastenzuschuss (z. B. für Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung).

 

Wohngeld wird grundsätzlich vom Beginn des Antragsmonats und in der Regel für 12 Monate geleistet. Normalerweise bleibt es während des laufenden Bewilligungszeitraumes konstant. Eine Erhöhung, Reduzierung bzw. Wegfall des bewilligten Betrages ist jedoch aus verschiedenen Gründen möglich. Diese sind der Wohngeldstelle im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht unverzüglich mitzuteilen. Ein Antrag ist erforderlich. Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag stellen und die Voraussetzungen nachweisen. Gründe, die zur Erhöhung, Reduzierung bzw. zum Wegfall Ihres bereits bewilligten Wohngeldes führen können: Wohngeld wird im Allgemeinen für 12 Monate bewilligt. Im laufenden Bewilligungszeitraum ist auf Antrag eine Erhöhung des Wohngeldes möglich, wenn - sich die Zahl der zum Haushalt rechnenden Mitglieder erhöht, - sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 % verringert (z. B. Arbeitslosigkeit, Altersrente) oder - sich die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich der Beträge für Heizkosten und Warmwasseraufbereitung um mehr als 15 % erhöht hat. Im laufenden Bewilligungszeitraum kann das Wohngeld auch gekürzt werden, wenn - Ihr Einkommen sich um mehr als 15 % erhöht, - Ihre Miete oder Belastung abzüglich der Beträge für Heizkosten und Warmwasseraufbereitung sich um mehr als 15 % verringert oder - wenn sich die Anzahl der berücksichtigten Haushaltsmitglieder verringert oder sich die Anzahl der vom Wohngeld ausgeschlossenen Personen erhöht. Ihr Wohngeld wird dann neu berechnet, überzahlte Zuschüsse sind zu erstatten.

 

Die Beträge, die eine solche Mitteilungspflicht auslösen, sind auf Ihrem Wohngeldbescheid ausdrücklich angegeben. Wird der Wohnraum vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes vom Antragsteller und allen vom Wohngeld berücksichtigten Personen nicht mehr benutzt oder das Wohngeld nicht zur Bestreitung der Wohnkosten verwendet, kann Ihr Wohngeldanspruch aufgehoben werden. VORAUSSETZUNGEN Ob und in welcher Höhe Ihnen Wohngeld zusteht, hängt von drei Faktoren ab: 1. der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, 2. der Höhe des Gesamteinkommens der berücksichtigten Haushaltsmitglieder, 3. der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung abzüglich der Beträge für Heizkosten und Warmwasseraufbereitung. WAS IST DAS GESAMTEINKOMMEN? Das wohngeldrelevante Gesamteinkommen ist die Summe der Bruttojahreseinkommen aller vom Haushalt berücksichtigten Personen, abzüglich bestimmter Abzugsbeträge und Freibeträge sowie Werbungskosten. Als Jahreseinkommen ist das Einkommen zu Grunde zu legen, welches zum Tag der Antragstellung für den laufenden Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Es können auch die Einkommensverhältnisse vor dem Tag der Antragstellung Berücksichtigung finden. Die Höhe der Einkommen ist nachzuweisen und darf Prüfung möglicher o.g. Abzüge eine nach Personen gestaffelte Einkommensgrenze für Luckenwalde nicht übersteigen. PAUSCHALE ABZUGSBETRÄGE Von dem ermittelten Jahreseinkommen können verschiedene Abzugsbeträge in Anwendung gebracht werden. Sie staffeln sich danach, ob und welche Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung bzw. Steuern vom Einkommen durch die einzelnen Haushaltsmitglieder entrichtet werden.

 

Der pauschale Abzug beträgt mindestens 6 %. Er erhöht sich auf · 10 % bei Haushaltsmitgliedern, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Steuern vom Einkommen leisten. · 20 % bei Haushaltsmitgliedern, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten oder · die Steuern vom Einkommen entrichten und zusätzlich Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder Rentenversicherung leisten · 30 % bei Haushaltsmitgliedern, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur gesetzlichen Rentenversicherung und Steuern vom Einkommen entrichten. FREIBETRÄGE Von dem Gesamteinkommen ist u. a. für nachfolgend aufgeführte Personengruppen ein Abzug von Freibeträgen zu prüfen: · für Schwerbehinderte mit einem bestimmten Grad der Behinderung, · für Opfer nationalsozialistischer Verfolgung, · für Alleinerziehende mit Kind unter zwölf Jahren, die wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nicht nur kurzfristig vom Haushalt abwesend sind, · für Haushalte mit Kind, welches über ein eigenes Einkommen verfügt und das 16., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, · für Personen, die Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen leisten Somit wird das errechnete Jahreseinkommen des Einzelnen geringer und die Chancen auf Wohngeld steigen.

 

WAS SIND WERBUNGSKOSTEN? Werbungskosten sind Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Zum Beispiel: · Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden · Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen der Wohnung und Arbeitsstätte · Mehraufwendungen, welche aus beruflichem Anlass eine doppelte Haushaltsführung begründen · Arbeitsmaterial (Berufsbekleidung, Werkzeug) Als Werbungskosten von Löhnen und Gehälter sind mindestens pauschal 920 EUR und von Kapitalvermögen mindestens 51 EUR im Jahr absetzbar. Höhere Werbungskosten sind durch den Antragsteller nachzuweisen und finden dann bei der Einkommensermittlung Berücksichtigung. Wozu dienen Werbungskosten? · Vom ermittelten Jahreseinkommen werden die tatsächlichen Werbungskosten bzw. o. g. Werbungskostenpauschale abgezogen. · Somit verringert sich das errechnete Jahreseinkommen des Einzelnen => und die Chancen auf Wohngeld steigen. Anträge für Wohngeld/Lastenzuschuss erhalten Sie im Bürgerbüro.

 


Notwendige Unterlagen

I N F O R M A T I O N S B L A T T zur Beantragung von WOHNGELD (MIETZUSCHUSS)

Dem Antragsformular sind folgende Nachweise beizufügen: 1. Nachweise der Einkommen aller wohngeldberechtigten Haushaltsmitglieder, zum Beispiel: - Verdienstnachweise der letzten drei Monate (zusätzlich Nachweis Weihnachts- bzw. Urlaubsgeld) anhand von Lohn-/ Gehaltsstreifen bzw. Anwendung der vom Arbeitgeber auszufüllenden, beiliegenden Verdienstbescheinigung - Bei Selbständigkeit Steuerbescheid Finanzamt und betriebswirtschaftliche Abrechnung, - Nachweis Nebenverdienst, - Rentenbescheid, - Nachweis über erhaltenen Unterhalt/Unterhaltsvorschuss, - Einnahmen aus Kapitalvermögen (Gewinnanteile, Zinsen usw.), - Bescheid über Arbeitslosengeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld oder weitere Lohn- und Einkommensersatzleistungen, 2. Nachweis der aufzubringenden Miete: - Mietvertrag/ Mietänderungsbescheid, - Mietbescheinigung (auszufüllen durch den Vermieter), - Nachweis Mietzahlungen (Mietquittungen, Kontoauszüge o. ä.) 3. Weiterhin: - Nachweis über gezahlen Unterhalt, - Nachweis über Werbungskosten je Familienmitglied und Einkommensart, - Nachweis über Schwerbehinderung/Pflegebedürftigkeit/Zugehörigkeit als Opfer nationalsozialistischer Verfolgung, - Nachweis der Entrichtung von Steuern vom Einkommen (z. B. Lohnsteuern, Kirchensteuern), - Nachweis der Leistungen von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung, - Nachweis laufender Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen (z. B. Kranken-, Renten- und Lebensversicherungen), - Versicherungspolicen mit Zahlungsnachweis

 

I N F O R M A T I O N S B L A T T zur Beantragung von WOHNGELD (LASTENZUSCHUSS)

Dem Antragsformular sind folgende Nachweise beizufügen: 1. Nachweise der Einkommen aller wohngeldberechtigten Haushaltsmitglieder, zum Beispiel: - Verdienstnachweise der letzten drei Monate (zusätzlich Nachweis Weihnachts- bzw. Urlaubsgeld) anhand von Lohn- und Gehaltsstreifen bzw. Anwendung der vom Arbeitgeber auszufüllenden Verdienstbescheinigung, - Bei Selbständigkeit Steuerbescheid Finanzamt und betriebswirtschaftliche Abrechnung, - Nachweis Nebenverdienst, - Rentenbescheid, - Nachweis über erhaltenen Unterhalt/Unterhaltsvorschuss, - Einnahmen aus Kapitalvermögen (Gewinnanteile, Zinsen u.s.w.), - Bescheid über Arbeitslosengeld/-hilfe, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld oder weitere Lohn- und Einkommensersatzleistungen, 2. Nachweis der aufzubringenden Belastung: - Eigentumsnachweis, - Grundsteuerbescheid, - beiliegende Bescheinigung über die Aufnahme von Fremdmitteln - Angaben zur Ermittlung der Belastung aus Kapitaldienst und Bewirtschaftung, - Angaben zur Wohnfläche, - Nachweis Eigenheimzulage 3. Weiterhin: - Nachweis über gezahlen Unterhalt, - Nachweis über Werbungskosten je Familienmitglied und Einkommensart, - Nachweis über Schwerbehinderung/ Pflegebedürftigkeit/ Zugehörigkeit als Opfer nationalsozialistischer Verfolgung, - Nachweis der Entrichtung von Steuern vom Einkommen (z. B. Lohnsteuern, Kirchensteuern), - Nachweis der Leistungen von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung, - Nachweis laufender Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen (z. B. Kranken-, Renten- und Lebensversicherungen), - Versicherungspolicen mit Zahlungsnachweis


Gebühren

gebührenfrei


Formulare

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