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Info für Wohnungsgeber / Bundesmeldegesetz (Wohnungsgeberbescheinigung)

Ansprechpartner

Bürgerbüro (Pass- und Meldewesen)
Ernst-Thälmann-Platz 4
15837 Baruth/Mark

Allgemeine Informationen

 

Wohnungsgeberbestätigung ab November 2015 wieder Pflicht

(vormals Vermieterbescheinigung)

 

Ab dem 1. November 2015 gilt mit dem Bundesmeldegesetz neues Melderecht.

Damit einher geht eine Veränderung für Vermieter. Künftig ist bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug ins Ausland) eine Bestätigung auszustellen, die der Wohnungsnehmer zur Erledigung des Meldevorgangs benötigt.

 

Wohnungsgeber sind insbesondere die Vermieter oder von ihnen Beauftragte, dazu gehören auch Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können selbst Wohnungseigentümer sein, aber auch Hauptmieter, die Zimmer untervermieten.

 

Für Sie bedeutet das, dass Sie ab dem 01.11.2015 gem. § 19 Bundesmeldegesetz (Mitwirkung des Wohnungsgebers) Ihren Mietern eine solche Bestätigung ausstellen müssen. Um Ihnen die Arbeit zu erleichtern, haben wir hier eine Wohnungsgeberbestätigung zum Download bereitgestellt. Es wäre schön, wenn Sie dieses Muster als Basis für die Pflege des eigenen Formularbestandes nutzen könnten.

 

Vermieter ohne eigenen Formularbestand, finden hier ein Formular welches zum Selbstausfüllen geeignet ist.

 

Für die Ausstellung der Bestätigung bleiben Ihnen maximal zwei Wochen nach dem Ein- bzw. Auszug Zeit. Mit der Bestätigung kann der Mieter dann uns gegenüber den Ein- bzw. Auszug nachweisen und sich so regelkonform ummelden.

 

 

Eine Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten

 

  • Name und Anschrift des Vermieters,
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
  • die Anschrift der Wohnung,
  • die Namen der meldepflichtigen Personen.

 

Darüber hinaus erfassen wir Namen und Anschrift des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Vermieter ist. Die Vorlage des Mietvertrages erfüllt die Voraussetzungen nicht, reicht daher nicht aus.

 

Kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro verhängt werden.


Formulare

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Maerker Baruth/Mark

 

 

Maerker