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Melderegisterauskünfte bis 31.10.2015

Ansprechpartner

Bürgerbüro (Pass- und Meldewesen)
Ernst-Thälmann-Platz 4
15837 Baruth/Mark

Herr Musold
Raum: 8.2 / EG / links / linke Seite
Ernst-Thälmann-Platz 4
15837 Baruth/Mark
Telefon (033704) 972-10
Telefax (033704) 972-9210

Frau Sehmisch
Raum: 8.2 / EG / links / linke Seite
Ernst-Thälmann-Platz 4
15837 Baruth/Mark
Telefon (033704) 972-10
Telefax (033704) 972-9210


Allgemeine Informationen

 

Bürger, die nicht Betroffene sind, können, wenn ein berechtigtes Interesse besteht, in bestimmtem Umfang Daten aus dem Melderegister beantragen. Es gibt zwei Arten von Melderegisterauskünften: die einfache Melderegisterauskunft und die erweiterte Melderegisterauskunft. Die erweiterte Melderegisterauskunft muss begründet werden (z. B. Schuldsachen, Vaterschaftssachen, etc.)

 

Einfache Melderegisterauskunft

 

Jeder, der in der Stadt Baruth/Mark gemeldet ist, hat das recht, kostenlos, schriftliche Auskunft über die Daten zu erhalten, die über ihn im Melderegister gespeichert sind.

 

Aber auch Dritte erhalten in bestimmtem Umfang Auskunft. Auf persönliche oder schriftliche Anfrage gibt das Einwohnermeldeamt folgende Auskünfte:

 

  • Vor- und Familiennamen

 

  • Anschrift

 

  • akademische Grade

 

 

Erweiterte Melderegisterauskunft

 

Kann der Anfragende ein rechtliches oder berechtigtes Interesse glaubhaft machen, darf das Einwohnermeldeamt eine erweiterte Registerauskunft geben, die zusätzlich folgende Daten umfasst:

 

  • Tag und Ort der Geburt

 

  • frühere Vor- und Familiennamen

 

  • Familienstand (nur die Angabe ob verheiratet oder nicht)

 

  • Staatsangehörigkeit

 

  • frühere Anschriften

 

  • Tag des Ein- und Auszuges

 

  • gesetzliche Vertreter

 

  • Sterbetag und Sterbeort

 

Hinweise/Erläuterungen zu der Auskunftserteilung aus dem Melderegister

  
Widerspruch gegen Übermittlung an Religionsgesellschaften

 

Das Meldegesetz sieht vor, dass einer öffentlich - rechtlichen Religionsgemeinschaft neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Nichtmitgliedern, die mit einem Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft in demselben Familienverband leben, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige - also nicht das Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft selbst - kann jedoch nach § 30 Abs. 2 Satz 2 BbgMeldG * die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

 

Widerspruch bei Alters- und Ehejubiläum

 

Begeht jemand eine Auskunft über Alters- oder Ehejubiläum, darf die Meldebehörde auf Grund von § 33 Abs. 4 BbgMeldeG eine auf folgende Daten beschränkte Melderegisterauskunft erteilen: Vor- und Familienname, Doktorgrad, gegenwärtige Anschrift sowie Tag und Art des Jubiläums. Diese Auskunft darf jedoch nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben. Wenn Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, darf die Meldebehörde z.B. der Presse nicht mitteilen, dass Sie demnächst z. B. Ihren 80. Geburtstag oder das Jubiläum der Goldenen Hochzeit feiern.
Da das Widerspruchsrecht bei Ehejubiläumsdaten nur gemeinsam ausgeübt werden kann, sind die Unterschriften beider Ehegatten erforderlich.

 

Widerspruch an Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen u. a.

 

Das Meldegesetz sieht in § 33 Abs. 1 vor, dass die Meldebehörde in den sechs der Wahl vorausgehenden Monaten Auskunft an Parteien, politische Vereinigungen, Wählergruppen, Listenvereinigungen und andere Träger von Wahlvorschlägen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und gegenwärtige Anschrift von Wählern erteilen darf. Diese Auskunft steht auch Trägern von Volksbegehren und Volksentscheiden zu. Sie können dieser Datenübermittlung ohne weitere Begründung widersprechen.

 

Melderegisterauskunft mittels automatisierten Abruf über das Internet

 

Einfache Melderegisterauskünfte können gemäß den Voraussetzungen des § 32a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BbgMeldG auch mittels automatisierten Abruf über das Internet erteilt werden. Ein Abruf ist nicht zulässig, wenn Sie gemäß § 32a Abs. 2 BbgMeldeG dieser Form der Auskunftserteilung widersprechen.

 

Widerspruch gegen Übermittlung an Adressbuchverlage

 

Das Meldegesetz erlaubt in § 33 Abs. 5 eine Auskunft an Adressbuchverlage über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und gegenwärtige Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dieser Auskunftserteilung können Sie widersprechen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

 

 

Widerspruch gegen Übermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung


Zur Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden jährlich zum 31. März - Vor- und Familienname sowie gegenwärtige Anschrift - zu männlichen und weiblichen Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden dem Bundesamt für Wehrverwaltung. Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach §18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben.


Rechtsgrundlagen

  • Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebG Bbg)

 

  • Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern (GebOMI)


Notwendige Unterlagen

 

Melderegisterauskünfte können persönlich oder schriftlich beantragt werden.

 

Zur persönlichen Beantragung sind mitzubringen:

 

  • Personalausweis oder Reisepass

Gebühren

 

  • 5,00 € Automatisierte Erteilung einfacher Meldregisterauskünfte

     - je nachgefragter Person

 

  • 10,00 € Schriftliche Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte

     - je nachgefragter Person
 

  • 12,00 € Erweiterte Melderegisterauskunft

     - je nachgefragert Person

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