Kindereinrichtungen weiterhin geschlossen - Notbetreuung ab 27.04.2020 ausgeweitet

Kita-Notfallbetreuung wird ab 27.04.2020 ausgeweitet

 

Liebe Eltern,

die Bildungs- und Jugendministerin Britta Ernst teilt mit „Eine Lockerung der bisher zwingend notwendigen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Epidemie können nur äußerst verantwortungsvoll, mit zeitlichem Vorlauf und schrittweise erfolgen. Gleichzeitig wollen wir die Kita-Notfallbetreuung ausweiten und vor allem Schülerinnen und Schüler, die kurz vor einem Schulabschluss stehen, bestmöglich darauf vorbereiten.“

Für die Kindertagesbetreuung bedeutet das:

Die Kitas bleiben weiter geschlossen. Die Notfallbetreuung wird ab 27. April ausgeweitet. Es bleibt beim Vorrang der häuslichen Betreuung. Grundvoraussetzung für eine Notfallbetreuung bleibt, dass die Sorgeberechtigten eine Betreuung nicht anderweitig organisieren können.

Die sogenannte Ein-Eltern-Regelung, nach der es für den Anspruch auf Notfallbetreuung des Kindes ausreicht, wenn ein Elternteil in einer definierten Berufsgruppe arbeitet, wird für berufstätige Eltern in kritischen Infrastrukturen ausgeweitet. (Die konkreten Berufsgruppen siehe unten).  Der Notfall-Betreuungsanspruch besteht zudem – unabhängig von einer Tätigkeit in kritischen Infrastrukturen – für Alleinerziehende. Für alle gilt, Notbetreuung kann nur beansprucht werden, wenn eine häusliche oder private Betreuung nicht anderweitig organisiert werden kann. Diejenigen, deren Kinder bereits in der Notfallbetreuung sind, müssen keinen neuen Antrag stellen.

 

Eine Notfallbetreuung findet nach wie vor nur in folgenden Einrichtungen statt: Kita Baruth, Kita Petkus, Hort Baruth bzw. während der Unterrichtszeiten in der Grundschule Baruth.

 

Wir möchten allen Eltern nahelegen, die Betreuungszeiten auf ein Mindestmaß zu reduzieren, nicht zuletzt, um auch unsere ErzieherInnen zu schützen. (Bitte beantragen sie nur die notwendigsten Zeiten, z.B. können Kinder auch erst zur Nachmittagszeit gebracht werden; Lehrer bringen ihre Kinder nur zu Zeiten, wenn sie an der Schule präsent sein müssen – Prüfungstermine; Schichten der Eltern könnten so abgestimmt werden, dass immer jemand zu Hause ist). Bei homeoffice besteht ebenfalls kein Anspruch auf Notbetreuung.

 

Zu den kritischen Infrastrukturbereichen gehören folgende Tätigkeiten: 

 

a) im Gesundheitsbereich, in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen, im medizinischen und im pflegerischen Bereich, der stationären und teilstationären Erziehungshilfen, in Internaten gemäß § 45 SGB VIII, der Hilfen zur Erziehung, der Eingliederungshilfe sowie zur Versorgung psychisch Erkrankter, 

 

b) als Erzieherin und Erzieher oder als Lehrerin und Lehrer in der Notfallbetreuung, 

 

c)zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen sowie in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung, 

 

d) bei der Polizei, im Rettungsdienst, Katastrophenschutz und bei der Feuerwehr sowie für die sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr, 

 

e) der Rechtspflege,

 

f) im Vollzugsbereich einschließlich des Justizvollzugs, des Maßregelvollzugs und in vergleichbaren Bereiche,

 

g) der Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, IT und Telekommunikation, Arbeitsverwaltung (Leistungsverwaltung),

 

h) der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft, des Lebensmitteleinzelhandels und der Versorgungswirtschaft,

 

i) als Lehrerin oder Lehrer für zugelassenen Unterricht, für pädagogische Angebote und Betreuungsangebote in Schulen sowie für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen, 

 

j) der Medien (incl. Infrastruktur bis hin zur Zeitungszustellung),

 

k) in der Veterinärmedizin,

 

l) für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal

 

m) Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind. 

 

Für die kritischen Infrastrukturbereiche nach den Buchstaben a) und b) besteht ein Anspruch auf Notfallbetreuung auch dann, wenn nur eine sorgeberechtigte Person in diesen Bereichen tätig ist (sog. Ein-Eltern-Regelung) und eine häusliche oder sonstige individuelle bzw. private Betreuung nicht organisiert werden kann. Ab dem 27. April 2020 gilt dies für alle kritischen Infrastrukturbereiche. 

 

Die Landrätinnen, die Landräte sowie die Oberbürgermeister können die genannten kritischen Infrastrukturbereiche sowie das Verfahren konkretisieren.

 

In der aktuellen Allgemeinverfügung wurden die Regelungen der Landesregierung nach Vorgabe des MSGIV umgesetzt.

 

Hierzu zählen unter anderem:

  • ist ein Elternteil in der kritischen Infrastruktur beschäftigt, haben diese einen Anspruch auf Notbetreuung
  • Alleinerziehende haben einen generellen Anspruch auf Notbetreuung
  • Die Liste der kritischen Infrastruktur wurde den Vorgaben des Landes Brandenburg angepasst

 

Auch die Regelungen zur Vorgabe der Gruppengröße wurde nach Vorgabe des Landes übernommen.

Die Gruppengröße für die Notfallbetreuung soll für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres bei fünf Kindern liegen. Dies gilt auch für gemischte Gruppen. Die Gruppengröße für Kinder im Kindergarten- und Grundschulalter können abhängig von den örtlichen Gegebenheiten sowie den Voraussetzungen der Einrichtung abweichen. Die Gruppengröße ist dabei abhängig von der Einhaltung der Hygienestandards.

 

Telearbeit / Heimarbeit

Ist ein Elternteil in Heimarbeit tätig, entfällt der Anspruch auf Notbetreuung.

 

Neues Formular

Anbei das neue Antragsformular auf Notbetreuung für die Eltern, bitte rechtzeitig (!) ausgefüllt per mail an senden.

 

Sobald neue Regelungen in Kraft treten, informieren wir Sie umgehend auf dieser Seite.

 

i.A. Becker

Kita/Schulen

 

https://mbjs.brandenburg.de/kinder-und-jugend/weitere-themen/corona-aktuell.html