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Kontaktnachweis bei Eheschließungen

Liebe Bürgerinnen und Bürger

gemäß § 6 Nummer 4 und § 1 Absatz 3 der Dritten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg vom 15.12.2020 in der geltenden Fassung, sind auch für Eheschließungen Kontaktnachweise zu führen.

Bitte nutzen Sie dafür das Kontaktnachweis Formular

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Veröffentlichung

Baruth/Mark
Mi, 06. Januar 2021

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