Teilen auf Facebook   Link zur Seite versenden   Ansicht zum Drucken öffnen
 

Wahlen/Volksbegehren

Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025

 

Online-Wahlscheinantrag
 

Wahlbekanntmachung

 

1. 

Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

 

2.

Die Stadt Baruth/Mark ist in folgende 14 Urnenwahlbezirke und 1 Briefwahlbezirk eingeteilt:

 

(Urnen-)Wahlbezirk 0001 „Baruth/Mark - Dornswalde“

 

im Dorfgemeinschaftshaus Dornswalde, Dornswalder Straße 7, 15837 Baruth/Mark

 

(Urnen-)Wahlbezirk 0002 „Baruth/Mark – Groß Ziescht“

 

in der Gaststätte Wache, Groß Zieschter Dorfstraße 4, 15837 Baruth/Mark

 

(Urnen-)Wahlbezirk 0003 „Baruth/Mark – Horstwalde“

 

im Dorfgemeinschaftshaus Horstwalde, An der Düne 29, 15837 Baruth/Mark

 

(Urnen-)Wahlbezirk 0004 „Baruth/Mark – Klasdorf“

 

im Dorfgemeinschaftshaus Klasdorf, Klasdorfer Straße 34, 15837 Baruth/Mark

 

(Urnen-)Wahlbezirk 0005 „Baruth/Mark – Mückendorf“

 

im ehemaligen Gemeindebüro, Parkstraße 23, 15837 Baruth/Mark

 

(Urnen-)Wahlbezirk 0006 „Baruth/Mark – Radeland“

 

im Dorfgemeinschaftshaus Radeland, Radeländer Straße 7, 15837 Baruth/Mark

 

(Urnen-)Wahlbezirk 0007 „Baruth/Mark – Klein Ziescht“

 

im Sportgebäude, Klein Ziescht 9, 15837 Baruth/Mark

 

(Urnen-)Wahlbezirk 0008 „Baruth/Mark – Merzdorf“

 

im Dorfgemeinschaftshaus Merzdorf, Merzdorf 4 c, 15837 Baruth/Mark

 

(Urnen-)Wahlbezirk 0009 „Baruth/Mark – Paplitz“

 

im Dorfgemeinschaftshaus Paplitz, Paplitzer Hauptstraße 19 a, 15837 Baruth/Mark

 

(Urnen-)Wahlbezirk 0010 „Baruth/Mark – Petkus“

 

in der Alten Schule und Küsterei, Petkuser Hauptstraße 33, 15837 Baruth/Mark

 

(Urnen-)Wahlbezirk 0011 „Baruth/Mark – Schöbendorf“

 

im Dorfgemeinschaftshaus Schöbendorf, Weg zum Kombinat 1, 15837 Baruth/Mark

(Urnen-)Wahlbezirk 0012 „Baruth/Mark I“

 

im Alten Schloss Baruth, Schlossplatz 1, 15837 Baruth/Mark

 

(Urnen-)Wahlbezirk 0013 „Baruth/Mark II“

 

in der Stadtverwaltung Baruth/Mark, Ernst-Thälmann-Platz 4, 15837 Baruth/Mark

 

(Urnen-)Wahlbezirk 0014 „Baruth/Mark III“

 

in der Mensa Hort Pfiffikus, Wiesenweg 3, 15837 Baruth/Mark

 

(Brief-)Wahlbezirk 9045 

 

in der Stadtverwaltung Baruth/Mark, Ernst-Thälmann-Platz 4, 15837 Baruth/Mark

 

Die Wahlbezirke/Wahllokale 0001 Dornswalde, 0002 Groß Ziescht, 0004 Klasdorf, 0006 Radeland, 0008 Merzdorf, 0009 Paplitz, 0010 Petkus, 0011 Schöbendorf, 0012 Baruth I, 0013 Baruth/Mark II und 0014 Baruth/Mark III sind barrierefrei

 

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 02.02.2025 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

 

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16.00 Uhr im Sitzungssaal der Stadtverwaltung, Ernst-Thälmann-Platz 4, 15837 Baruth/Mark zusammen.

 

3.

Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. 

 

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler und jede Wählerin erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt. 

 

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

 

  1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

  2. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

 

Der Wähler gibt

 

c)    seine Erststimme in der Weise ab,dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels        (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise          eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

 

und 

     d)         seine Zweitstimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des   Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf     andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

 

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

 

4.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. 

 

5.

Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

 

  1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

  2. durch Briefwahl teilnehmen.

 

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

6.

Jeder Wahlberechtigter kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).

 

Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes). Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

 

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

 

7. Datenschutz

 

Die personenbezogenen Daten werden ausschließlich für den angegebenen Zweck erhoben und unter Einhaltung der EU-Datenschutz-Grundverordnung und den zurzeit geltenden deutschen Rechtsvorschriften verarbeitet. Für nähere Erläuterungen bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten möchte ich Sie gerne auf die Datenschutzerklärung und die Informationen zur Verarbeitungstätigkeit Wahlen auf der Internetseite der Stadt Baruth/Mark https://www.stadt-baruth-mark.de/impressum/index.php verweisen.

 

Baruth/Mark, den 07.01.2025

 

 

 

gez. Ilk                                                                                   

Bürgermeister als Wahlbehörde                    

 

 

Hinweis: Soweit die männliche Form benutzt wird, gilt diese gleichermaßen für die weibliche und diverse Fassung.   

 

Bekanntmachung

der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis 

und die Erteilung von Wahlscheinen 

für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025

 

1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl des 21. Deutschen Bundestages für die Stadt Baruth/Mark 

 

wird am Montag, dem 03.02.2025 bis einschließlich Freitag, dem 07.02.2025

 

während der allgemeinen Öffnungszeiten

 

Montag:         von 07:30 bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 16.30 Uhr

Dienstag:      von 07:30 bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 16.30 Uhr

Mittwoch:      von 07:30 bis 12:00 Uhr

Donnerstag:  von 07:30 bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Freitag:          von 07:30 bis 12:30 Uhr

 

in der Stadt Baruth/Mark – Einwohnermeldeamt (Bürgerbüro) - Ernst-Thälmann-Platz 4, 15837 Baruth/Mark

 

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

 

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

 

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

 

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 03.02.2025 (20. Tag vor der Wahl) bis zum 07.02.2025 (16. Tag vor der Wahl), spätestens am 07.02.2025 bis 12.30 Uhr bei der Gemeindebehörde

 

Stadt Baruth/Mark - Einwohnermeldeamt (Bürgerbüro) - Ernst-Thälmann-Platz 4, 15837 Baruth/Mark Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

 

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 02.02.2025 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

 

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 062 Dahme-Spreewald – Teltow-Fläming III

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises

 

oder

 

durch Briefwahl teilnehmen.

 

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

 

5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person

 

Der Wahlschein kann bis zum 21.02.2025 (2. Tag vor der Wahl), 15.00 Uhr

 

in der Stadt Baruth/Mark – Einwohnermeldeamt (Bürgerbüro) - Ernst-Thälmann-Platz 4, 15837 Baruth/Mark schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) während der allgemeinen Öffnungszeiten beantragt werden. Wer bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann, kann den Wahlschein noch bis zum Wahltag (23.02.2025), 15.00 Uhr, beantragen.

 

5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn

 

  1. sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung bis zum 02.02.2025 (21. Tag vor der Wahl)

  2. oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung bis zum 07.02.2025 (16. Tag vor der Wahl) versäumt hat,

  3. ihr Recht auf Teilnahme erst nach Ablauf der unter Buchst. a) genannten Fristen entstanden ist,

  4. ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Gemeinde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.

 

Der Wahlschein kann in diesem Fall bei der in Nr. 5.1 bezeichneten Stelle noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

 

Hinweis: Die Wahlscheine inkl. der Briefwahlunterlagen können auch über den nachfolgenden Link: https://inforegister.infokom-gt.de/IWS/start.do?mb=12072014 oder über den, in der Wahlbenachrichtigung aufgedruckten, QR-Code angefordert werden. Hierzu ist das Vorhandensein eines QR-Code-Scanners erforderlich.

 

6. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person zugleich

 

  • einen amtlichen weißen Stimmzettel des Wahlkreises,

  • einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,

  • einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist und

  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

 

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. 

 

Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle abgesendet werden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. 

 

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

 

7. Übersendung des Wahlbriefes

 

Der jeweilige Wahlbrief muss in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag den Wahlschein und in einem verschlossenen Stimmzettelumschlag den/die Stimmzettel enthalten. Nähere Hinweise darüber, wie die wählende Person die Briefwahl auszuüben hat, sind auf der Rückseite des Wahlscheins und dem Merkblatt angegeben. Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen.

 

Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbst-bestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

 

Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber der Wahlbehörde an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist.

 

8. Datenschutz

 

Die personenbezogenen Daten werden ausschließlich für den angegebenen Zweck erhoben und unter Einhaltung der EU-Datenschutz-Grundverordnung und den zurzeit geltenden deutschen Rechtsvorschriften verarbeitet. Für nähere Erläuterungen bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten möchte ich Sie gerne auf die Datenschutzerklärung und die Informationen zur Verarbeitungstätigkeit Wahlen auf der Internetseite der Stadt Baruth/Mark https://www.stadt-baruth-mark.de/impressum/index.php verweisen.

 

Baruth/Mark, den 07.01.2025

 

 

 

gez. Ilk                                                                                   

Bürgermeister als Wahlbehörde                                           

 

Hinweis: Soweit die männliche Form benutzt wird, gilt diese gleichermaßen für die weibliche und diverse Fassung.   

 


Wahlergebnisse Landtagswahl 22.09.2024

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

unter folgenden Links finden Sie die Ergebnisse der Landtagswahlen für die Stadt Baruth/Mark insgesamt sowie der einzelnen Ortsteile.

Bitte beachten Sie, dass die Ergebnisse am Wahltag erst nach Übermittlung an die zuständige Wahlbehörde vorliegt.

 

Ergebnisse Landtagswahl in Land Brandenburg

 

Stadt Baruth/Mark gesamt

 

Baruth/Mark - OT Dornswalde

Baruth/Mark - OT Groß Ziescht

Baruth/Mark - OT Horstwalde

Baruth/Mark - OT Klasdorf

Baruth/Mark - OT Mückendorf

Baruth/Mark - OT Radeland

Baruth/Mark - OT Klein Ziescht

Baruth/Mark - OT Merzdorf

Baruth/Mark - OT Paplitz

Baruth/Mark - OT Petkus

Baruth/Mark - OT Schöbendorf

Baruth/Mark I

Baruth/Mark II

Baruth/Mark III

Baruth/Mark Briefwahl

Veranstaltungen
Maerker Baruth/Mark

 

 

Maerker

 

Wetter

Klicken Sie hier, um die Inhalte von "api.wetteronline.de" anzuzeigen. Beim Aufruf gelten abweichende Datenschutzbestimmungen der Webseite "api.wetteronline.de"