Wahlen/Volksbegehren
Volksbegehren „Volksinitiative zur Abschaffung der Erschließungsbeiträge für „Sandpisten" vom 12. Oktober 2021 bis zum 11. April 2022
Bekanntmachung Volksbegehren Abschaffung Erschließungsbeiträge Sandpisten
Wahl zum 20. Deutschen Bundestag
und
Wahl der Landrätin/des Landrates des Landkreises Teltow-Fläming am 26.09.2021
Ergebnisse der Bundestagswahl und der Wahl der Landrätin/des Landrates des Landkreises Teltow-Fläming vom 26.09.2021
ggf. Stichwahl der Landrätin/des Landrates des Landkreises Teltow-Fläming am 10.10.2021
Ergebnis der Stichwahl der Landrätin des Landkreises Teltow-Fläming vom 10.10.2021
ONLINE-WAHLSCHEINANTRAG STICHWAHL
Für die Beantragung von Wahlscheinen inkl. der Briefwahlunterlagen bitte Klicken!
Letzter Tag für die Beantragung von Online-Wahlscheinen ist der 05.10.2021 (23:59 Uhr),
danach können Wahlscheine nur noch bis spätestens 08.10.2021 (18:00 Uhr) in der Wahlbehörde beantragt werden!!!
WAHLBEKANNTMACHUNG
für die Wahl der Landrätin/des Landrates des Landkreises Teltow-Fläming am 26. September 2021 und die eventuelle Stichwahl der Landrätin/des Landrates des Landkreises Teltow-Fläming
am 10. Oktober 2021
Auf der Grundlage des § 64 Abs. 2 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG) hat das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg als Tag für die Hauptwahl des Landrates/der Landrätin des Landkreises Teltow-Fläming
Sonntag, den 26. September 2021,
und als
Tag für die etwaig notwendig werdende Stichwahl
Sonntag, den 10. Oktober 2021,
festgesetzt.
1. Die Hauptwahl sowie die etwaige Stichwahl dauern von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr
2. Die Stadt Baruth/Mark ist in folgende 9 Urnenwahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk 0001 „Baruth/Mark I“
im Wahlraum Altes Schloss Baruth, Schlossplatz 1
Wahlbezirk 0002 „Baruth/Mark II“
im Wahlraum Ernst-Thälmann-Platz 4
Wahlbezirk 0003 „Baruth/Mark III“
im Wahlraum Mensa Hort Pfiffikus, Wiesenweg 3
Wahlbezirk 0004 „Baruth/Mark, Groß Ziescht-Merzdorf“
in den Wahlräumen Gaststätte Wache, Groß Zieschter Dorfstraße 4
sowie Dorfgemeinschaftshaus Merzdorf, Merzdorf 4 c
Wahlbezirk 0005 „Baruth/Mark, Klasdorf-Klein Ziescht“
in den Wahlräumen Dorfgemeinschaftshaus Klasdorf, Klasdorfer Straße 34
sowie Sportgebäude, Klein Ziescht 9
Wahlbezirk 0006 „Baruth/Mark, Mückendorf-Horstwalde“
in den Wahlräumen ehemaliges Gemeindebüro, Parkstraße 23 sowie Dorfgemeinschaftshaus Horstwalde, An der Düne 29
Wahlbezirk 0007 „Baruth/Mark, Paplitz-Schöbendorf“
in den Wahlräumen Dorfgemeinschaftshaus Paplitz, Straße des Friedens 4
sowie Dorfgemeinschaftshaus Schöbendorf, Weg zum Kombinat 1
Wahlbezirk 0008 „Petkus“
im Wahlraum Alte Schule und Küsterei, Petkuser Hauptstraße 33
Wahlbezirk 0009 „Radeland-Dornswalde“
in den Wahlräumen Dorfgemeinschaftshaus Radeland, Radeländer Straße 7
sowie Dorfgemeinschaftshaus Dornswalde, Dornswalder Straße 7
jeweils in 15837 Baruth/Mark.
Die Durchführung der Briefwahl obliegt dem Landkreis Teltow-Fläming, Am Nuthefließ 2, 14943 Luckenwalde.
Auf den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens am 05.09.2021 zugestellt wurden, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann.
Für die Stimmabgabe durch Briefwahl für die Landratswahl gilt folgende Regelung (§ 44 BbgKWahlG i.V.m. § 60 Abs. 1 BbgKWahlV):
Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel. Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Wahlumschlag und verschließt diesen. Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.
Sie legt den verschlossenen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag.
Sie übersendet den Wahlbrief so rechtzeitig, dass er spätestens am Wahltag (26. September 2021 bzw. Stichwahl am 10. Oktober 2021) bis 18.00 Uhr bei der Kreiswahlleiterin, Kreisverwaltung Teltow-Fläming, Am Nuthefließ 2 in 14943 Luckenwalde eingeht. Die Beförderung durch die Deutsche Post AG erfolgt innerhalb Deutschlands unentgeltlich.
Der Einwurf im Briefkasten am Kreishaus unter vorgenannter Anschrift ist am Wahltag bis 18.00 Uhr möglich. Die Abgabe des Wahlbriefes in der Wahlbehörde (Stadtverwaltung) ist bis zum jeweiligen Wahltag 15.00 Uhr möglich. Später eingehende Wahlbriefe werden nicht mehr befördert und können somit nicht mehr berücksichtigt werden.
Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich mit Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen. Die Hilfsperson hat die Versicherung an Eides statt darüber durch Unterschrift abzugeben, dass sie den Stimmzettel nach dem Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat.
Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses für die Wahl des Landrates/der Landrätin wurden durch die Kreiswahlleiterin Briefwahlvorstände gebildet. Die Briefwahlvorstände treten am Wahltag dem 26. September 2021 bzw. Tag der Stichwahl dem 10. Oktober 2021 um 15:00 Uhr im Kreishaus Teltow-Fläming, Am Nuthefließ 2, 14943 Luckenwalde zusammen. Die Tätigkeit der Briefwahlvorstände ist öffentlich.
3. Jede wahlberechtigte Person hat bei der Wahl des Landrates/der Landrätin eine Stimme.
4. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Auf Verlangen des Wahlvorstandes hat sich der Wähler über seine Person auszuweisen. Die Wahlbenachrichtigung wird dem Wähler wieder ausgehändigt. Diese ist dann bei einer möglichen Stichwahl wieder vorzulegen. Behinderte Wähler/Innen können, wenn das zuständige Wahllokal nicht behindertengerecht ist, bei der Wahlbehörde Briefwahlunterlagen zur Ausübung des Wahlrechts beantragen.
5. Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes den Stimmzettel ausgehändigt. Der Stimmzettel enthält die mit Beschluss des Wahlausschusses vom … zugelassenen Wahlvorschläge.
Im Wahllokal hängt ein Muster des Stimmzettels aus.
6. Jeder wahlberechtigte Bürger kann für seine Wahl eine Stimme vergeben. Kennzeichnen Sie durch das Ankreuzen zweifelsfrei den Bewerber, dem Sie Ihre Stimme geben wollen. Bitte beachten Sie bei der Stimmabgabe, dass nicht mehr als eine Stimme abgegeben wird, sonst ist der Stimmzettel ungültig.
7. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet werden.
8. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung folgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
9. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl in dem Wahlgebiet/Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlgebietes/Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
10. Wahlberechtigte Personen, die erst für die mögliche Stichwahl am 14.04.2013 wahlberechtigt oder nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind und bereits für die Wahl am 24.03.2013 einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erhalten haben, wird für die Stichwahl von Amts wegen wiederum ein Wahlschein mit Briefwahlunterlagen ausgestellt und zugesendet, es sei denn, aus dem Antrag ergibt sich, dass sie bei der Stichwahl in ihrem Wahlbezirk wählen wollen.
Wahlberechtigte Personen, die einen Wahlschein erhalten haben, wird für die Wahl von Amts wegen wiederum ein Wahlschein ausgestellt und zugesendet.
11. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und persönlich ausüben.
12. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; auch der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Baruth/Mark, den 06.09.2021
gez. Ilk
Wahlbehörde
WAHLBEKANNTMACHUNG
über das Recht zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Landrates
Teltow-Fläming
am 26. September 2021
Bekanntmachung des Wahlleiters
1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl des Landrates Teltow-Fläming wird in der Zeit vom Montag, dem 06.09.2021 bis Freitag, dem 10.09.2021 (20. bis zum 16. Tag vor der Wahl) bei der Stadt Baruth/Mark, Bürgerbüro, Ernst-Thälmann-Platz 4, 15837 Baruth/Mark zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Die Einsichtnahme ist zu den allgemeinen Dienststunden wie folgt möglich:
Montag in der Zeit von 07.30 Uhr bis 16.30 Uhr
Dienstag in der Zeit von 07.30 Uhr bis 16.30 Uhr
Mittwoch in der Zeit von 07.30 Uhr bis 16.30 Uhr
Donnerstag in der Zeit von 07.30 Uhr bis 18.30 Uhr
Freitag in der Zeit von 07.30 Uhr bis 12.30 Uhr
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Jede wahlberechtigte Person hat das Recht, die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen.
Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.
Das Recht zur Einsichtnahme und Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von wahlberechtigten Personen, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 32b Abs. 1 des Brandenburgischen Meldegesetzes (§ 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes) eingetragen ist.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der oben genannten Einsichtsfristen bei der zuständigen Wahlbehörde Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift, persönlich oder durch einen Bevollmächtigten, bei der Wahlbehörde einzulegen.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis zum 05.09.2021 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet sich ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines.
Wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits je einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis:
Der Antrag ist schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift bis spätestens zum 11.09.2021 (15. Tag vor der Wahl) zu stellen. Er muss enthalten: Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und die genaue Anschrift der wahlberechtigten Person.
Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis kann gestellt werden:
a) einer wahlberechtigten Person, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebietes liegt, wenn sie am Ort der Nebenwohnung einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat. In diesem Fall hat sie das der Wahlbehörde gegenüber in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
b) einer wahlberechtigten Person, die ohne eine Wohnung inne zu haben, sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhält und dies in ihrem Antrag der Wahlbehörde gegenüber in geeigneter Weise glaubhaft macht.
c) einer wahlberechtigten Unionsbürgerin/einem wahlberechtigten Unionsbürger, die/der nicht der Meldepflicht unterliegt.
Die antragstellende Person hat der Wahlbehörde gegenüber zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt hat.
Eine behinderte wahlberechtigte Person kann sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.
Eine wahlberechtigte Person, die bei keiner Meldebehörde des Landes angemeldet ist, wird von Amts wegen in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirkes eingetragen, für den sie sich vor Abschluss des Wählerverzeichnisses mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung anmeldet. Die wahlberechtigte Person wird bei der Anmeldung über diese Regelung belehrt.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag:
- eine wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
- eine wahlberechtigte Person, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, wenn sie nachweist, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist für die Eintragung in das Wählerverzeichnis oder die Einspruchsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat oder ihr Recht auf die Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Eintragung in das Wählerverzeichnis oder die Einspruchsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses entstanden ist oder ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Wahlbehörde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.
Wahlberechtigten Personen, die für die Landratswahl einen Wahlschein erhalten haben, ist für die Stichwahl von Amts wegen wiederum ein Wahlschein auszustellen, es sei denn, aus ihrem Antrag ergibt sich, dass sie bei der Stichwahl in ihrem Wahlbezirk wählen wollen. Personen, die erst für die eventuell notwendig werdende Landratsstichwahl wahlberechtigt sind, erhalten für diese gleichfalls von Amts wegen einen Wahlschein.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten zu den unter Pkt. 1 genannten Dienststunden beantragt werden; die antragstellende Person muss Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift angeben. Wahlscheine können bis zum 24.09.2021 (2. Tag vor der Wahl), 18.00 Uhr bei der zuständigen Wahlbehörde schriftlich oder mündlich beantragt werden.
Für eine eventuell notwendige Stichwahl ist die Antragstellung bis zum 08.10. (2. Tag vor der Wahl), 18.00 Uhr, möglich.
Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt, wenn der Antrag auch den Tag der Geburt der antragstellenden Person enthält. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.
In den Fällen nach Pkt. 5b) können Wahlscheine noch bis zum Wahltag 15.00 Uhr beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
Verlorene Wahlscheine und Stimmzettel werden nicht ersetzt.
6. Wer je einen Wahlschein hat, kann an der oben genannten Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebietes oder durch Briefwahl wählen.
7. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er für die oben genannte Wahl mit dem jeweiligen Wahlschein zugleich:
- den amtlichen Stimmzettel,
- den amtlichen Wahlumschlag,
- den amtlichen, mit der vollständigen Anschrift der Wahlbehörde der Stadt
Baruth/Mark versehenen und freigemachten Wahlbriefumschlag,
- das Merkblatt zur Briefwahl.
8. Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Bei der Briefwahl hat der Wähler den Wahlbrief so rechtzeitig zu übersenden, dass dieser spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle eingeht. Er kann dort auch abgegeben werden. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland unentgeltlich befördert.
Der Wahlbrief muss in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag enthalten:
- den Wahlschein
- in einem verschlossenen Wahlumschlag den Stimmzettel.
Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen.
Auf dem Wahlschein haben der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber der Wahlbehörde an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist. Nähere Hinweise darüber, wie die wählende Person die Briefwahl auszuüben hat, sind im Merkblatt für die Briefwahl angegeben.
Baruth/Mark, den 15. Juli 2021
Linke
Wahlleiter
Wahlbekanntmachung
1.
Am 26. September 2021 findet die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.
2.
Die Stadt Baruth/Mark ist in folgende 9 Urnenwahlbezirke und 2 Briefwahlbezirke eingeteilt:
(Urnen-)Wahlbezirk 0001 „Baruth/Mark I“
im Wahlraum Altes Schloss Baruth, Schlossplatz 1
(Urnen-)Wahlbezirk 0002 „Baruth/Mark II“
im Wahlraum Ernst-Thälmann-Platz 4
(Urnen-)Wahlbezirk 0003 „Baruth/Mark III“
im Wahlraum Mensa Hort Pfiffikus, Wiesenweg 3
(Urnen-)Wahlbezirk 0004 „Baruth/Mark, Groß Ziescht-Merzdorf“
in den Wahlräumen Gaststätte Wache, Groß Zieschter Dorfstraße 4
sowie Dorfgemeinschaftshaus Merzdorf, Merzdorf 4 c
(Urnen-)Wahlbezirk 0005 „Baruth/Mark, Klasdorf-Klein Ziescht“
in den Wahlräumen Dorfgemeinschaftshaus Klasdorf, Klasdorfer Straße 34
sowie Sportgebäude, Klein Ziescht 9
(Urnen-)Wahlbezirk 0006 „Baruth/Mark, Mückendorf-Horstwalde“
in den Wahlräumen ehemaliges Gemeindebüro, Parkstraße 23 sowie Dorfgemeinschaftshaus Horstwalde, An der Düne 29
(Urnen-)Wahlbezirk 0007 „Baruth/Mark, Paplitz-Schöbendorf“
in den Wahlräumen Dorfgemeinschaftshaus Paplitz, Straße des Friedens 4
sowie Dorfgemeinschaftshaus Schöbendorf, Weg zum Kombinat 1
(Urnen-)Wahlbezirk 0008 „Petkus“
im Wahlraum Alte Schule und Küsterei, Petkuser Hauptstraße 33
(Urnen-)Wahlbezirk 0009 „Radeland-Dornswalde“
in den Wahlräumen Dorfgemeinschaftshaus Radeland, Radeländer Straße 7
sowie Dorfgemeinschaftshaus Dornswalde, Dornswalder Straße 7
jeweils in 15837 Baruth/Mark.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 15.08.2021 bis 05.09.2021 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.00 Uhr in den
Briefwahlbezirken Baruth/Mark, Briefwahl I sowie Baruth/Mark, Briefwahl II
jeweils im Wahlraum Sitzungssaal, Ernst-Thälmann-Platz 4, 15837 Baruth/Mark zusammen.
3.
Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler und jede Wählerin erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
- für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber und Bewerberinnen der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
- für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt
seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
und seine Zweitstimme in der Weise ab,
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
4.
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5.
Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
- durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises
oder
- durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6.
Jeder Wahlberechtigter kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).
Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes). Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Baruth/Mark, den 02.09.2021
Ilk
Bürgermeister als Wahlbehörde
Bekanntmachung Einsichtnahme Wählerverzeichnis Bundestagswahl 2021
Informationen des Bundeswahlleiters
Informationen des Landeswahlleiters
Informationen des Kreiswahlleiters = zur Bundestagswahl
Informationen des Kreiswahlleiters = zur Landratswahl
Bundeswahlgesetz in der aktuellen Fassung vom 14.11.2020
Bundeswahlordnung in der aktuellen Fassung vom 19. Juni 2020
Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz in der aktuellen Fassung vom 29.06.2018
Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) in der aktuellen Fassung vom 19.10.2018
Stadt Baruth/Mark Wahlbehörde
Anschrift: | Ernst-Thälmann-Platz 4 15837 Baruth/Mark |
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Telefon: | ![]() |
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Telefax: | ![]() |
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E-Mail: | ![]() |
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Sprechzeiten: |
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Herr LinkeWahlleiterRaum: 13 / 1. Etage / linke Seite
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Frau Löfflerstellv. WahlleiterinRaum: 8.3 / EG / rechts / rechte Seite
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