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Wahlen/Volksbegehren

Erneute Wahlbekanntmachung des Wahlleiters der Stadt Baruth/Mark

bzgl. der Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Baruth/Mark sowie der Ortsbeiräte der Ortsteile Baruth/Mark, Dornswalde, Groß Ziescht, Horstwalde, Klasdorf, Ließen, Merzdorf, Mückendorf, Paplitz, Petkus, Radeland und Schöbendorf

am 27. Februar 2024

 

Gemäß §§ 26 und 64 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) und § 31 Absatz 2 und 3 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) mache ich aufgrund eines Fehlers in Buchstabe C. Nr. 3 der letzten Wahlbekanntmachung vom 09.01.2024 Folgendes bekannt:

 

I. Wahltermine für die Hauptwahlen sowie die Wahlzeit

Aufgrund der Verordnung über den Wahltag und die Wahlzeit der allgemeinen Kommunalwahlen 2024 vom 17. August 2023 (GVBl. II Nr. 57) finden die Wahlen (Hauptwahlen)

- der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Baruth/Mark

- der Ortsbeiräte der Ortsteile Baruth/Mark, Dornswalde, Groß Ziescht, Horstwalde, Klasdorf, Ließen, Merzdorf, Mückendorf, Paplitz, Petkus, Radeland und Schöbendorf der Stadt Baruth/Mark

am Sonntag, dem 09. Juni 2024 in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt.

 

II. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen               

Nachdem der Minister des Innern und für Kommunales die Wahltermine für die vorgenannten Wahlen durch Rechtsverordnung bestimmt hat, fordere ich gemäß § 31 Absatz 2 Satz 3 BbgKWahlV auf, die Wahlvorschläge für diese Wahlen möglichst frühzeitig einzureichen. Ergänzend hierzu weise ich auf Folgendes hin:

 

A. Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Baruth/Mark 

 

1. Anzahl der zu wählenden Stadtverordneten 

Es sind insgesamt 16 Stadtverordnete zu wählen.

 

2. Wahlkreise

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Baruth/Mark hat durch Beschluss vom 09.11.2023 das Wahlgebiet in einen Wahlkreis eingeteilt.

 

3. Wahlvorschlagsrecht und Einreichungsfrist

3.1      Wahlvorschläge können von Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen sowie Einzelbewer­benden eingereicht werden. Daneben können Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen auch gemeinsam einen Wahlvorschlag als Listenvereinigung einreichen. Sie dürfen sich jedoch bei jeder Wahl nur an einer Listenvereinigung beteiligen; die Beteiligung an einer Listenvereinigung schließt einen eigenständigen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl aus.

3.2        Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig eingereicht werden. Sie müssen spätestens bis zum

 

Donnerstag, den 04. April 2024, 12.00 Uhr

beim

Wahlleiter der Stadt Baruth/Mark 

Ernst-Thälmann-Platz 4, 15837 Baruth/Mark

schriftlich eingereicht werden.

 

4. Besondere Anzeigepflicht für Listenvereinigungen

Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist dem Wahlleiter der Stadt durch die für das Wahlgebiet zuständigen Organe aller am Zusammenschluss Beteiligten spätestens bis zum Donnerstag, den 04. April 2024, 12.00 Uhr, schriftlich anzuzeigen. Die Erklärung der an dem Zusammenschluss beteiligten Gruppierungen muss bei Parteien oder politischen Vereinigungen von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, bei Wählergruppen von der oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe unterzeichnet sein.

 

5. Einreichung von einem wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag oder mehreren wahlkreisbezogenen Wahlvorschlägen

 

Eine Partei, politische Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung kann entweder einen wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag (Liste für alle Wahlkreise) oder mehrere wahlkreisbezogene Wahlvorschläge (je eine Liste für die einzelnen Wahlkreise) einreichen. Die Entscheidung über die Einreichung eines wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlages oder von wahlkreisbezogenen Wahlvorschlägen trifft bei einer Partei oder politischen Vereinigung der für das Wahlgebiet zuständige Gebietsvorstand (oder wenn ein solcher Vorstand nicht besteht, der Vorstand der nächsthöheren Gliederung) und bei Wählergruppen die oder der Vertretungsberechtigte. Einzelbewerbende können nur einen wahlgebietsbezogenen oder einen wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag einreichen, wobei sie nur mit einem wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag im gesamten Wahlgebiet zur Wahl stehen.

 

6. Inhalt der Wahlvorschläge

6.1   Die Wahlvorschläge sollen nach Vordruckmuster 5a zu § 32 Absatz 1 Satz 1 BbgKWahlV eingereicht werden. Sie müssen enthalten

  1. den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift eines jeden Bewerbenden in erkennbarer Reihenfolge,

  2. als Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung den vollständigen Namen der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei oder politischen Vereinigung muss mit dem Namen übereinstimmen, den diese im Lande führt,

  3. als Wahlvorschlag einer Wählergruppe den Namen der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; aus dem Namen muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt; der Name und die etwaige Kurzbezeichnung dürfen nicht den Namen von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnung enthalten,

  4. als Wahlvorschlag einer Listenvereinigung den Namen der Listenvereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; zusätzlich sind die Namen und, sofern vorhanden, auch die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen anzugeben,

  5. den Namen des Wahlgebietes und bei wahlkreisbezogenen Wahlvorschlägen auch die Bezeichnung des Wahlkreises.

Der Wahlvorschlag einer odereines Einzelbewerbenden darf nur die unter Buchstabe a und e bezeichneten Angaben enthalten.

 

6.2       Jeder Wahlvorschlag muss mindestens eine Bewerbende oder einen Bewerbenden enthalten. Ein wahlgebietsbezogener Wahlvorschlag darf höchstens insgesamt 24 Bewerbende enthalten. 

 

6.3     Daneben soll der Wahlvorschlag Namen, Anschrift und Telekommunikationsanschluss der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Als Vertrauensperson kann auch eine Bewerbende oder ein Bewerbender benannt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

6.4       Der Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellver­treter, unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe muss von der oder dem Vertretungsberechtigten unter­zeichnet sein. Die Vertretungsberechtigung ist auf mein Verlangen nachzuweisen. Der Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss von jeder an ihr beteiligten Partei, politischen Vereinigung und Wählergruppe entsprechend unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer oder eines Einzelbewerbenden muss von dieser oder diesem unterzeichnet sein.

6.5        Wichtige Beschränkungen

Jede und jeder Bewerbende darf nur auf einem Wahlvorschlag für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Baruth/Mark benannt sein. Die oder der Bewerbende auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag zu dieser Wahl antritt.

 

7. Voraussetzungen für die Benennung als Bewerbende oder Bewerbender

7.1       Die Benennung als Bewerbende oder Bewerbender auf einem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

a)          Die oder der Bewerbende muss gemäß § 11 BbgKWahlG wählbar sein.

b)          Die oder der Bewerbende muss durch eine Versammlung zur Aufstellung der Bewerbenden gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sein (siehe Nummer 8).

c)          Die oder der Bewerbende muss der Benennung auf dem Wahlvorschlag schriftlich zustimmen. Die Zustimmung ist nach dem Vordruckmuster 7a zu § 32 Absatz 5 Nummer 1 BbgKWahlV abzugeben. Wird der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht, hat die oder Bewerbende in der Zustimmungserklärung zudem ihre oder seine Parteimitgliedschaften anzugeben oder zu erklären, dass sie oder er parteilos ist.

 Die in Buchstabe a) und c) genannten Voraussetzungen gelten ferner für Einzelbewerbende.

 

7.2  Zur Wählbarkeit

7.2.1 Wählbarkeit von Deutschen

Gemäß § 11 Absatz 1 BbgKWahlG sind wählbar alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die

-     am 09. Juni 2024 das 18. Lebensjahr vollendet haben und

-     seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Eine Deutsche oder ein Deutscher ist nach § 11 Absatz 2 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn sie oder er

-     infolge Richterspruch das Wahlrecht nicht besitzt,

-     sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet oder

-     infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

7.2.2 Wählbarkeit von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern

Wählbar sind gemäß § 11 Absatz 1 BbgKWahlG auch alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die

-     am 09. Juni 2024 das 18. Lebensjahr vollendet haben und

-     seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger ist nach § 11 Absatz 3 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn sie oder er

-     infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,

-     sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet,

-     infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder

-     infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.

7.3      Mit dem Wahlvorschlag ist mir für jede Bewerbende und für jeden Bewerbenden eine Bescheinigung der Wahlbehörde nach dem Vordruckmuster 8a zu § 32 Absatz 5 Nummer 2 BbgKWahlV einzureichen, dass die oder der vorgeschlagene Bewerbende wählbar ist. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Kandidatur erklärt haben, müssen mir mit der Be­scheinigung nach Satz 1 zusätzlich eine Versicherung an Eides statt nach dem Vordruckmuster 8c zu § 32 Absatz 5 Nummer 3 BbgKWahlV über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitglied­staat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

 

8. Zur Aufstellung der Bewerbenden gemäß § 33 BbgKWahlG

8.1    Die Bewerbenden einer Partei oder politischen Vereinigung und ihre Reihenfolge müssen in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein (Mitgliederversammlung). Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung). 

8.2       Wenn die Partei oder politische Vereinigung im Wahlgebiet keine Organisation hat, können die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge auch durch die im gesamten Amtsgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte oder durch die für die Wahl zum Kreistag des Landkreises Teltow-Fläming wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte bestimmt werden.

8.3        Die Bewerbenden einer Wählergruppe sowie ihre Reihenfolge müssen in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zu­sammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder, wenn die Wählergruppe nicht mitgliedschaftlich organisiert ist, in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Anhängerinnen und Anhänger (Anhängerversammlung) der Wählergruppe in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern oder Anhängerinnen und Anhängern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung). Die Ausführungen zu Nummer 8.2 gelten für mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppen entsprechend.

8.4        Die Bewerbenden einer Listenvereinigung sowie ihre Reihenfolge müssen in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegierten­versammlung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein; im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 33 BbgKWahlG sinngemäß.

8.5    Zu den Versammlungen sind die Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierten von dem zuständigen Vorstand der Partei oder politischen Vereinigung oder der oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe mit einer mindestens dreitägigen Frist entweder einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden.

8.6     Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist für die geheime Wahl der Bewerbenden sowie der Delegierten für die Delegiertenversammlung vorschlagsberechtigt. Den Bewerbenden ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In der Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierte an der Abstimmung beteiligen.

 

8.7      Über die Mitglieder-, Anhänger- oder Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift nach dem Vordruckmuster 9a zu § 32 Absatz 5 Nummer 4 BbgKWahlV zu fertigen, die dem Wahlvorschlag beizufügen ist. Aus der Niederschrift muss die Art, der Ort und die Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierten sowie das Ergebnis der geheimen Wahl hervorgehen. Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung hierzu bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine demokratische Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten gemäß § 33 Absatz 5 BbgKWahlG beachtet worden sind.

 

9. Unterstützungsunterschriften

9.1 Befreiung von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften

9.1.1   Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen, die am 21. August 2023 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im 20. Deutschen Bundestag oder im 7. Landtag Brandenburg durch mindestens eine im Land Brandenburg gewählte Abgeordnete oder durch mindestens einen im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten oder im Kreistag des Landkreises Teltow-Fläming durch mindestens eine Kreistagsabgeordnete oder durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten oder in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Baruth/Mark durch mindestens einen Stadtverordneten seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit. 

9.1.2  Wahlvorschläge von Wählergruppen, die am 21. August 2023 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Kreistag des Landkreises Teltow-Fläming durch mindestens eine Kreistagsabgeordnete oder durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten oder in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Baruth/Mark durch mindestens einen Stadtverordneten seit der letzten Wahl ununter­brochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

9.1.3    Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt ferner nicht für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen wenigstens eine der in Nummer 9.1.1  oder 9.1.2 genannten Voraussetzungen für die Befreiung von diesem Erfordernis erfüllt.

 

9.1.4 Wahlvorschläge von Einzelbewerbenden, die am 21. August 2023 aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Kreistag des Landkreises Teltow-Fläming oder in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Baruth/Mark vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit. 

 

9.1.5   Stellt sich die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Baruth/Mark so ist auch die Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe, für die sie oder er bei der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Baruth/Mark antritt, von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit, wenn sie oder er aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe zur ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder zum ehrenamtlichen Bürgermeister der Stadt Baruth/Mark gewählt worden ist.


 

9.2  Wichtige Hinweise

9.2.1    Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer oder eines Einzelbewerbenden, die oder der nach der vorstehenden Nummer 9.1 von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften nicht befreit ist, sind mindestens 10 Unterstützungsunterschriften von im Wahlgebiet wahlberechtigten Personen beizufügen.

9.2.2     Die persönliche, überprüfbare Unterstützungsunterschrift der wahlberechtigten Person ist spätestens bis zu 

Mittwoch, den 03. April 2024, 16.00 Uhr

 

bei der                     

 

Wahlbehörde der Stadt Baruth/Mark

 Bürgerbüro (Einwohnermeldeamt)

            Ernst-Thälmann-Platz 4, 15837 Baruth/Mark zu leisten.

 

Die Unterstützungsunterschrift kann auch bei einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land, vor einer Notarin oder einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung von Unterschriften ermächtigten Stelle geleistet werden. Die hierzu von mir auf Anforderung ausgegebenenUnterschriftenlisten (siehe Nummer 9.2.3) sind der Wahlbehörde Bürgerbüro (Einwohnermeldeamt), Ernst-Thälmann-Platz 4, 15837 Baruth/Mark spätestens bis

Mittwoch, den 03. April 2024, 16.00 Uhr

 

vorzulegen. Die erforderlichenUnterstützungsunterschriften sind auf den von mir aufgelegten oder ausgegebenen amtlichen Formblättern für Unterschriftenlisten nach dem Vordruckmuster 6 zu § 32 Absatz 4 Nummer 3 BbgKWahlV unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

 

9.2.3  Die Formblätter werden von mir auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers sofort bei der Wahl­behörde, Bürgerbüro (Einwohnermeldeamt), Ernst-Thälmann-Platz 4, 15837 Baruth/Mark aufgelegt.

 

Bei der Anforderung sind Fa­milien- und Vornamen sowie Anschrift einer jeden und eines jeden Bewerbendenin erkennbarer Reihenfolge anzugeben. Daneben ist beim Wahlvor­schlag einer Partei, politi­schen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenver­einigung deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeich­nung ver­wendet, auch diese, anzuge­ben.

Außerdem hat der Wahlvorschlagsträger durch schriftliche Erklärung zu bestätigen, dass die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sind, oder eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerbenden sowie ihrer Reihenfolge vorzulegen. Beim Wahlvor­schlag einer Listenver­einigung sind ferner auch die Namen, und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Gruppierungen anzuge­ben.

Beim Wahl­vorschlag einer oder eines Einzelbewerbenden ist die Be­zeich­nung "Einzel­wahl­vor­schlag" an­zugeben. ­­­­

Auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers werde ich unter den vorgenannten Voraussetzungen auch amtliche Formblätter für die Unterzeich­nung des Wahlvorschlags bei einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land, vor einer Notarin oder einem Notar oder bei einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle ausgeben.

9.2.4   Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen dürfen erst nach der Bestimmung der Bewerbenden sowie ihrer Reihenfolge nach § 33 BbgKWahlG unterzeich­net werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig.

9.2.5     Eine wahlberechtigte Person darf nur jeweils einen Wahlvorschlag für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Baruth/Mark unterzeichnen. Hat eine Person für diese Wahl mehr  als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind sämtliche von ihr für diese Wahl geleisteten Unterstützungsunterschriften ungültig.

9.2.6   Wahlkreisbezogene Wahlvorschläge dürfen nur von den in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigten Personen unterzeichnet werden. Hat eine Person einen wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag unterzeichnet, der für einen Wahlkreis gilt, in dem sie nicht wahlberechtigt ist, so ist ihre Unterschriftsleistung ungültig.

9.2.7     Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch die Bewerbenden selbst ist unzulässig.

9.2.8     Neben der Unterschrift sind Familien- und Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift der unterzeichnenden Person sowie das Datum der Unterschriftsleistung anzugeben. Die unterzeichnende  Person hat sich vor der Unterschriftsleistung auszuweisen. Die Zurücknahme gültiger Unterstützungsunterschriften ist wirkungslos.


 

9.2.9    Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Unter­schrifts­leistung bedarf, kann eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bestimmen, die die  Unterschrifts­leistung vornimmt. Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Wahlbehörde aufzusuchen, kann auf Antrag die Unterstützungsunterschrift  durch Erklärung vor einer oder einem Beauftragten der Wahlbehörde ersetzen. Der Antrag kann bis Montag, den 01. April 2024, 16.00 Uhr, schriftlich bei der Wahlbehörde gestellt werden.

9.2.10  Die Wahlbehörde hat für alle wahlberechtigten Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, die die Unterstüt­zungs­unterschrift auf der von mir aufgelegten oder ausgegebenen Unterschriftenliste  leisten, zu vermerken, dass sie im Wahlgebiet (im Falle eines wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlags) oder im betreffenden Wahlkreis (im Falle eines wahlkreisbezogenen Wahlvorschlags)  zum Zeitpunkt ihrer Unterschriftsleistung wahlberech­tigt sind. 

 

10. Mängelbeseitigung

Nach Ablauf der Einreichungsfrist am 04. April 2024, 12.00 Uhr, können Mängel, die sich auf die Zahl und Reihenfolge der Bewerbenden beziehen, nicht mehr behoben und fehlende Unterstüt­zungsunterschriften nicht mehr beigebracht werden. Das Gleiche gilt, wenn die oder der Bewerbende so mangelhaft bezeichnet ist, dass ihre oder seine Identität nicht feststeht. Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zu der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Absatz 1 BbgKWahlG) beseitigt werden.

 

11.  Zulassung der Wahlvorschläge

Der Wahlausschuss beschließt am 12.04.2024 in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Im Übrigen wird auf § 37 BbgKWahlG sowie §§ 38 und 39 BbgKWahlV verwiesen.

 

 

B. Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Baruth/Mark

Die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 3, 4, 6.1, 6.3 bis 6.5, 7, 8.1, 8.3 bis 8.7, 10 und 11 zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Baruth/Mark gelten für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Baruth/Mark mit folgenden Maßgaben sinngemäß:

 

1. Wahlgebiet für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Baruth/Mark ist das Gebiet dieses Ortsteils. Das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis.

                

2. Es sind insgesamt fünf Mitglieder des Ortsbeirats zu wählen.

 

3. Jeder Wahlvorschlag muss mindestens eine Bewerbende und einen Bewerbenden enthalten. Jeder Wahlvorschlag darf insgesamt höchstens 7 Bewerbende enthalten.

 

4. Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und im Ortsteil Baruth/Mark ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

 

5. Die in der Stadt Baruth/Mark wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können auch die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Baruth/Mark bestimmen, sofern die Anzahl der im Ortsteil Baruth/Mark wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht. In dem Falle, dass selbst die Anzahl der in der Stadt Baruth/Mark wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht, gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 8.2 entsprechend.

 

6.      Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listen-vereinigung, einer oder eines Einzelbewerbenden, die oder der von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften nicht befreit ist, sind mindestens 5 Unterstützungsunterschriften beizufügen. 

Von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften sind auch die Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen befreit, die am 21. August 2023 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Ortsbeirat des Ortsteils Baruth/Mark durch mindestens ein Mitglied seit der letzten Wahl ununter­brochen vertreten sind; Entsprechendes gilt für Einzelbewerbende, die aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Ortsbeirat Baruth/Mark vertreten sind, sowie für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen die eingangs genannte Voraussetzung erfüllt. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 9.1.1 bis 9.1.4, 9.2.2 bis 9.2.5 und 9.2.7 bis 9.2.10 sinngemäß.

 

C. Wahl zu den Ortsbeiräten der Ortsteile Dornswalde, Groß Ziescht, Horstwalde, Klasdorf, Ließen, Merzdorf, Mückendorf, Paplitz, Petkus, Radeland und Schöbendorf

Die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 3, 4, 6.1, 6.3 bis 6.5, 7, 8.1, 8.3 bis 8.7, 10 und 11 zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Baruth/Mark gelten für die Wahl der Ortsbeiräte des Ortsteile Dornswalde, Groß Ziescht, Horstwalde, Klasdorf, Ließen, Merzdorf, Mückendorf, Paplitz, Petkus, Radeland und Schöbendorf mit folgenden Maßgaben sinngemäß:

 

1.           Wahlgebiet für die Wahl zum Ortsbeirat des vorgenannten Ortsteils ist das Gebiet dieses Ortsteils. Das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis.

                

2.           Es sind insgesamt drei Mitglieder des Ortsbeirats zu wählen.

 

3.           Jeder Wahlvorschlag muss mindestens eine Bewerbende und einen Bewerbenden enthalten.

 Jeder Wahlvorschlag darf insgesamt höchstens 6 Bewerbende enthalten.

 

4.           Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und im betreffenden Ortsteil ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

 

5.         Die in der Stadt Baruth/Mark wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können auch die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge für die Wahl zu den Ortsbeiräten der Ortsteile Dornswalde, Groß Ziescht, Horstwalde, Klasdorf, Ließen, Merzdorf, Mückendorf, Paplitz, Petkus, Radeland und Schöbendorf bestimmen, sofern die Anzahl der in diesen Ortsteilen wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht. In dem Falle, dass selbst die Anzahl der in der Stadt Baruth/Mark wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht, gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 8.2 entsprechend.

 

6.      Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listen-vereinigung, einer oder eines Einzelbewerbenden, die oder der von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften nicht befreit ist, sind mindestens 3 Unterstützungsunterschriften beizufügen. 

Von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften sind auch die Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen befreit, die am 21. August 2023 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags in den Ortsbeiräten der Ortsteile Dornswalde, Groß Ziescht, Horstwalde, Klasdorf, Ließen, Merzdorf, Mückendorf, Paplitz, Petkus, Radeland und Schöbendorf durch mindestens ein Mitglied seit der letzten Wahl ununter­brochen vertreten sind; Entsprechendes gilt für Einzelbewerbende, die aufgrund eines Einzelwahlvorschlags in den vorgenannten Ortsbeiräten vertreten sind, sowie für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen die eingangs genannte Voraussetzung erfüllt. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 9.1.1 bis 9.1.4, 9.2.2 bis 9.2.5 und 9.2.7 bis 9.2.10 sinngemäß.

 

7.         Die Pflicht zur Beibringung der Unterstützungsunterschriften entfällt bei Ortsteilen bis zu 300 Einwohnern.

 

III. Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen

Die für die Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlichen Vordrucke 

 

Anlage 5a

Anlage 6

Anlage 7a

Anlage 8a

Anlage 8c

Anlage 9a

 

sind im Internet auf der Homepage der hiesigen Kommune unter dem Reiter „Politik“, Unterreiter „Wahlen/Volksbegehren“ abrufbar. Die Anlagen werden auch beschafft und können bei mir angefordert werden.

 

Hinweis: Zur Gewährleistung der sofortigen Vorprüfung der Wahlvorschläge durch den Wahlleiter gemäß § 36 Abs.  1 BbgKWahlG bitte ich um eine Terminabsprache (telefonisch 033704/97223 oder per Mail an: ). 

 

 

gez. M. Linke

Wahlleiter der Stadt Baruth/Mark

 

 

Informationen des Bundeswahlleiters

Informationen des Landeswahlleiters

Informationen des Kreiswahlleiters = zur Bundestagswahl

Informationen des Kreiswahlleiters = zur Landratswahl

 

 

Bundeswahlgesetz in der aktuellen Fassung vom 14.11.2020

Bundeswahlordnung in der aktuellen Fassung vom 19. Juni 2020

Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz in der aktuellen Fassung vom 29.06.2018

Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) in der aktuellen Fassung vom 19.10.2018

 

Stadt Baruth/Mark Wahlbehörde

Anschrift:Ernst-Thälmann-Platz 4
15837 Baruth/Mark
Telefon:Telefon (033704) 972-23
Telefax:Telefax (033704) 972-99
E-Mail:E-Mail
Sprechzeiten:

 

Dienstag:    09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr

Herr Linke

Wahlleiter

Raum: 13 / 1. Etage / linke Seite

Telefon (033704) 972-23
E-Mail

 

Frau Löffler

stellv. Wahlleiterin

Raum: 8.3 / EG / rechts / rechte Seite

Telefon (033704) 972-66
E-Mail

 

 

Informationen DSGVO - Wahlen

Veranstaltungen
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